Rechtsprechung
OLG Bamberg, 14.11.1996 - 2 UF 128/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage des Sohnes gegen seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt wegen Aufnahme eines Studiums; Pflicht der Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung zu gewähren und Beschränkung auf eine Berufsausbildung; Begriffe der Weiterbildung und Zweitausbildung; Voraussetzungen der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- oettl.de (Kurzinformation)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1610 Abs. 2
Verfahrensgang
- AG Aschaffenburg, 07.03.1996 - 3 F 267/94
- OLG Bamberg, 14.11.1996 - 2 UF 128/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 290
- FamRZ 1998, 315
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88
Finanzierung eines Hochschulstudiums
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen …
Abweichend von diesen an üblichen und objektiven Kriterien orientierten Grundsätzen kann eine Einheitlichkeit der Ausbildung oder eine die Unterhaltspflicht der Eltern begründende weitere Ausbildung dann gegeben sein, wenn das Kind den erlernten Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben kann, von den Eltern in einen seiner Begabung nicht Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die weitere Ausbildung von vorneherein beabsichtigt war bzw. einvernehmlich während des Ausbildungsganges in dieser Form geplant worden ist (BGH, NJW 95, 718, 720; OLG Bamberg, FamRZ 98, 315). - AG Landau/Pfalz, 09.07.2007 - 1 F 20/07
Ausbildungsunterhalt: Unterhaltpflicht für eine weitere Ausbildung; nicht …
Nur dann muss sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einstellen, auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (vgl. OLG Koblenz, 2001, 852, 853; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 315). - AG Rheinbach, 28.05.2002 - 18 F 8/02 Auch eine Lehre mit anschließendem Studium stellt anerkanntermaßen eine einheitliche Berufsausbildung dar, wenn dem ein erkennbarer Ausbildungsplan zugrunde liegt und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium gegeben ist (BGH FamRZ 89, 853; NJW 93, 2238; OLG Bamberg, NJW-RR 98, 290).
- AG Obernburg, 29.12.2008 - 1 F 669/08
Ausbildungsunterhalt: Dolmetscherausbildung im Anschluss an die Ausbildung zur …
Dieser Sachverhalt rechtfertige die unterschiedliche Behandlung der Fallgruppen (OLG Köln-NJW-FeR 1999, 178; BGH FamRZ 1995, 416; OLG Bamberg FamRZ 1998, 315).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 18 U 154/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BNotO § 19
Belehrungs- und Hinweispflichten des Notars bei Beurkundung eines Unterhaltsverzichts - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsberaterhaftung.de (Leitsatz)
Unterhaltsverzicht
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach - 6 O 482/94
- OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 18 U 154/95
Papierfundstellen
- DNotZ 1997, 656
- FamRZ 1997, 1484 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84
Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 18 U 154/95
Zum Zeitpunkt der Beurkundung der gegenseitigen Verzichtserklärung - am 3. März 1987 - existierten bereits zwei höchstrichterliche Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof es dem Unterhaltspflichtigen aus den genannten Gründen versagt hatte, sich auf den Verzicht des geschiedenen Ehegatten zu berufen (vgl. Urteile vom 24.04.1985 - NJW 1985, 1835, 1836;… vom 15.10.1986 - FamRZ 1987, Heft 1, S. 46, 47).
- OLG Karlsruhe, 23.11.2000 - 9 U 43/00
Ausgleich für unbenannte Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei …
(... ) 5. Familienrecht - Belehrungspflicht bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (OLG Köln, Urteil vom 30. B. 2001 -7 U 21/01 - mitgeteilt von Notar Dr. Frank Schürmann, Köln) BGB §§ 242; 1569 ff. BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Der Notar muss im Rahmen seiner Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG bei Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute darauf hinweisen, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder nicht eingreift, der beabsichtigte Erfolg also nicht zweifelsfrei erreicht werden kann (im Anschluss an OLG Düsseldorf DNotZ 1997, 656 ).Auf der Grundlage dieser Rspr. hat das OLG Düsseldorf ( DNotZ 1997, 656 ) in einem vergleichbaren Fall eine Pflichtverletzung bejaht und entschieden, dass der Notar im Rahmen seiner Belehrungspflicht gem. § 17 Abs. 1 BeurkG bei Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute darauf hinweisen muss, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder nicht eingreift, der beabsichtigte Erfolg also nicht zweifelsfrei erreicht werden kann.
- OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 21/01
Belehrungspflicht bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Der Senat folgt, was die Belehrungspflicht des Notars hinsichtlich der begrenzten Wirkung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder betrifft, der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DNotZ 1997, 656).